Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. GELTUNG

1.) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Seier GmbH & Co. KG, 46348 Raesfeld die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.) Ergänzend gelten – sofern Sie diesen Bedingungen nicht widersprechen – die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die „Tegernseer Gebräuche“ in der jeweils gültigen Fassung mit ihren Anlagen und ihrem Anhang.
3.) Sind die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie dennoch Anwendung, wenn er sie aus der ständigen Geschäftsverbindung mit der Firma Seier GmbH & Co. KG, 46348 Raesfeld kennen müsste oder kannte.
4.) Abweichende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten die Firma Seier GmbH & Co. KG, 46348 Raesfeld nur, wenn sie von dieser schriftlich anerkannt werden.
5.) Die Firma Seier GmbH & Co. KG, 46348 Raesfeld ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers für eigene Zwecke zu verwerten und zu speichern.

II. ANGEBOTS- UND VERTRAGSABSCHLUSS

1.) Alle Angebote sind freibleibend.
2.) Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

III. PREISE

1.) Die Angebot sind freibleibend, ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.) Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.

IV. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

1.)  Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich vom Verkäufer anzugeben. Eine als unverbindlich angegebene Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferzeit beginnt am Tage der Auftragsbestätigung.
2.)  Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie Verzögerungen in der Lieferung bezogener Ware, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördlicher Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg u. s. w., verlängert sich, wenn der Verkäufer dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne hieraus Schadenersatzansprüche herleiten zu können.
3.)  Soweit der Verkäufer aus anderen Gründen Lieferungstermine und –fristen nicht einhält, berechtigt dies den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 8 Werktage beantragende Nachfrist gesetzt hat.
4.) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
5.) Sofern die benötigten Dimensionen bei den Lieferanten, die in den letzten drei Monaten die Firma Seier GmbH & Co. KG beliefert haben, nicht vorrätig sein, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, auf dem globalen Markt Ersatz zu beschaffen.

V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1.) Die Zahlungen sind in Euro ohne jeden Abzug, oder aber gem. den spezifischen Vereinbarungen,  spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto, soweit nichts anderes vereinbart – auch bei Teillieferungen – zu leisten.
2.) Schecks und Wechsel werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs statt angenommen. Die Einlösung eines Schecks ist erst dann als erfolgt anzusehen, wenn das Konto des Ausstellers belastet ist, die Gutschrift auf dem Konto des Schecknehmers vorgenommen ist und die Belastungsbuchung von der Bank nicht mehr storniert werden kann.
3.)  Der Verkäufer ist berechtigt , vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und  vom Käufer, der Kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine Belastung mit einem geringeren Zinssatz nachweist.
4.) Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem gemäß §459, Abs. 1, Satz 2 BGB als unerheblich zu bezeichnenden Umfange als berechtigt erweist. Im Übrigen darf der Käufer im Falle einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von §459, Abs. 1 BGB nur den Teil der4 Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß gerügten Teils der Lieferung entspricht.
5.) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen und das Recht zur Einbehaltung von Zahlungen sind ausgeschlossen, soweit die Ansprüche vom Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt worden sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

VI. BESCHAFFFENHEIT DES HOLZES

1.)  Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung des Produktes zu berücksichtigen.
2.)  Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart sowie das Anhaften oder evtl. nachträgliche Ablösen von Spänen gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- und Haftungsgrund dar.
3.) Aufgrund der naturgegebenen Eigenschaften sind trocknungs- und witterungsbedingte Risse (Schwind-/Frostrisse) zulässig und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
4.) Ggf. hat der Käufer fachkundigen Rat einzuholen.
5.) Eventuelle Hinweise des Verkäufers über eine maximale Belastbarkeit der gelieferten Produkte sind in jedem Fall einzuhalten. Mit solchen Hinweisen wird jedoch keine Gewähr für eine Mindestbelastbarkeit der Produkte übernommen, es sei denn, eine Mindestbelastbarkeit ist ausdrücklich von dem Verkäufer in schriftlicher Form zugesagt worden. Dann beziehen sich sowohl die angegebene Bruchlast (entspricht der doppelten max. Nutzlast) als auch alle weiteren zugesicherten Eigenschaften ausschließlich auf die Erstanwendung (des definierten Anwenderfalls) bei fachgerechtem Umgang und der dem Material entsprechenden Lagerung. Die natürlichen Eigenschaftsveränderungen durch Alterung des Produktes sind zu berücksichtigen.
6.) Ein Herausragen von Befestigungselementen aus der Holzoberfläche ist bei der Produktion nicht gänzlich auszuschließen und stellt keinen Reklamationsgrund dar.

VII. GEWÄHRLEISTUNG

1.) Der Käufer ist verpflichtet, die Sendung in jedem Fall in Empfang zu nehmen.
2.) Die Gewährleistung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
3.) Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Verkäufer zu rügen.
4.) Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen zu rügen. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
5.) Maßgebend für den Tag des Eingangs bzw. Übergabe der Ware ist das Datum des Lieferscheines bzw. des Frachtbriefes oder die Vergabebescheinigung des Fuhrunternehmers.
6.) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessene Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
7.) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber

VIII. HATFUNG AUF SCHADENERSATZ WEGEN VERSCHULDENS

1.) Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VIII eingeschränkt.
2.) Der Verkäufer haftet nicht

  1. im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
  2. im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;

soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
3.) Soweit der Verkäufer dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4.) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten im gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
5.) Die Einschränkungen dieser Ziffer VIII gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.) Die Beweislast für etwaige Mängel der Verpackung zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges trägt der Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Schadensersatzansprüche infolge einer Zurückweisung von Packstücken oder –mitteln durch die Behörden des Empfängerlandes bei der Einfuhr aufgrund eines behaupteten Verstoßes gegen den IPPC Standard ISPM 15 geltend macht. Im Falle willkürlicher Zurückweisungen durch die Behörden des Empfängerlandes haftet der Verkäufer nicht. Zudem übernimmt er keine Gewähr für etwaige Hölzer, die der Auftraggeber von Dritten zugekauft hat.

IX. EIGENTUMSVORBEHALT

1.) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und Erfüllung aller anderen Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent und aller Nebenforderungen (Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen etc.) und aller zukünftiger Forderungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung entstehen, im Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
2.) Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
3.) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt diese Verarbeitung für den Verkäufer, und zwar unentgeltlich und ohne Verpflichtung für diesen. Der Verkäufer wird Eigentümer und ist als Hersteller im Sinne des §950 BGB anzusehen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche, Wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
4.) Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Verkäufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
5.) Wird Vorbehaltsware vom Käufer veräußert, verpflichtet sich der Käufer die Vorbehaltsware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen und der Käufer tritt zugleich bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus dem Geschäftsverhältnis an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und/oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
6.) Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein eigenes Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Abs. V. Satz 3 gilt entsprechend.
7.) Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen gegen den Dritten auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit dem Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Abs. V., Satz 3 gilt entsprechend.
8.) Unbeschadet der Befugnis des Verkäufers die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ermächtigt, die gemäß Abs. V., IX., abgetretenen Forderungen einzuziehen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Der Verkäufer kann vom Käufer verlangen, dass dieser ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Das Recht des Verkäufers, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen, wird hiervon nicht berührt.
9.) Der Käufer ist zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ohne Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und die für den Widerspruch notwendigen Unterlagen herauszugeben. Er darf mit seinen Abnehmern keine Abreden treffen, welche die Rechte des Verkäufers ausschließen oder beeinträchtigen.
10.) Der Käufer hat dem Verkäufer seine Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens anzuzeigen. In diesem Fall erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
11.) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers beeinträchtigten Dritten zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

X. INKASSO

Platzvertreter, Reisende oder sonstige Personen sind zur Entgegennahm von Zahlungen nur berechtigt, wenn sie schriftliche Inkassovollmachten des Verkäufers vorweisen.

XI. GERICHTSSTAND

1.) Erfüllungsort für die Zahlungen des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist 46348 Raesfeld.
2.) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischer Personen des öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, 46325 Borken.

XII. ANWENSBARES RECHT

1.) Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
2.) Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen – beide vom 17.07.1973 – wird ausgeschlossen.

XIII. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN

Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

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